Statuten des Familiengärtner-Vereins St. Gallen Sektion Kesselhalden
Allgemeines
Der Ausdruck Pächter, Präsident, Kassier usw. steht sowohl für die männliche wie die weibliche Form. Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird auf eine Doppelnennung verzichtet.
1 Name und Sitz
Unter dem Namen Familiengärtner-Verein Kesselhalden besteht ein Verein gem. Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in St. Gallen.
Der Familiengärtner-Verein Kesselhalden ist Mitglied des Zentralverbandes der Familiengärtner-Vereine St. Gallen (FGV) sowie des Schweizer Familiengärtner Verbandes (SFGV).
2 Zweck
Dem Familiengärtner-Verein obliegen die Pflege und der Unterhalt des Areals und der da-zugehörenden Anlagen und Bauten sowie die Verpachtung der einzelnen Parzellen an seine Mitglieder.
Er bezweckt im Weiteren:
• Information und Wissensvermittlung an die Mitglieder über die Zusammenhänge im bio-logischen,
naturnahen, Boden und Umwelt schonenden Gartenbau
• Förderung und Pflege des Familiengartengedankens
• Förderung der Kameradschaft durch gesellschaftliche Anlässe,
• Rücksichtnahme auf Minderheiten und andere Nationalitäten und deren Integration
3 Mitgliedschaft
3.1 Allgemeines
Der Pächter einer Parzelle ist zwingend und automatisch Aktiv-Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Pflichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages und erlischt bei dessen Aufhebung bzw. Kündigung durch den Pächter oder den Verein.
Der Verein kann mittels eines HV-Beschlusses weitere Mitgliedergruppen aufnehmen wie Ehegatten, Partner, Unterpächter und Mitgärtner sowie Passivmitglieder. Diese bezahlen den Mitgliederbeitrag.
Bei Nicht-Pächtern entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen Eintrittsgesuches über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft erlischt nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss vom Verein ausgeschlossen werden.
3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
• Benützung der Infrastruktur des Vereines
• Stimm- und Wahlrecht (nur Aktiv-Mitglieder)
• Einhaltung des Pachtvertrages, der Statuten, der Gartenordnung und der Bauvorschriften
• Mitglieder bezahlen einen Vereinsbeitrag
• Einhaltung der speziellen Weisungen und Regelungen des Vorstandes
• Mitglieder sind verpflichtet, Frondienst zu leisten oder nicht geleistete Frondienststunden dem Verein zu entschädigen. Die Ansätze werden von der Hauptversammlung festgelegt.
4 Organe
4.1 Allgemeines
Die Organe des Vereines sind:
• die Hauptversammlung
• der Vereinsvorstand
• die Revisionsstelle
4.2 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tagt mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr. Sie ist für folgende Geschäfte zuständig:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
• Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
• Genehmigung der abgeschlossenen Jahresrechnung und des Berichtes des/der Revisoren
• Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der weiteren Vorstandsmitglieder
• Wahl der Revisionsstelle
• Wahl der Delegierten an die Delegiertenversammlung des Zentralverbandes
• Änderungen von vereinsspezifischen Teilen der Statuten (bedingt eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden)
• Genehmigung der Vorstandsentschädigung
• Genehmigung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes
• Genehmigung des Budgets
• Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge, der Anzahl zu leistender Fronstunden, sowie deren Abgeltung
• Behandlung von Anträgen
• Auflösung des Vereins (s. Pt. 6)
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr, ab dem 2. Wahlgang das relative Mehr. Der Verein kann Präsident, Kassier, Vorstand und Revisoren für eine Amtsdauer von 2 Jahren wählen.
Die Einladung zur Hauptversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (es gilt auch E-Mail) an die dem Verein bekannten Adressen der Mitglieder erfolgen mit Angabe der Traktanden. Die Hauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde.
Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
Der Besuch der Hauptversammlung ist für alle Mitglieder obligatorisch. Für unentschuldigte Abwesenheit kann der Vorstand eine finanzielle Entschädigung verlangen.
Der Jahresbericht des Präsidenten, die Jahresrechnung und der Revisionsbericht müssen im Archiv- und Dokumentationssystem des ZV abgelegt werden.
4.2.1 Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vereinsvorstand, vom Vor-stand des Zentralverbandes der Familiengärtner St. Gallen oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Die Fristen sind analog der ordentlichen Hauptversammlung.
4.3 Vorstand
4.3.1 Zusammensetzung und Aufgaben
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Verpflichtungen können durch den Präsidenten und ein zweites Vorstandsmitglied (kollektiv) eingegangen werden. Der Vorstand kontrolliert die Einhaltung der Statuten, des Pachtvertrages, der Gartenordnung, der Bauvorschriften und der vereinsinternen Weisungen.
Der Vorstand ist verantwortlich für den Unterhalt und die Sicherheit der vereinseigenen Maschinen, Geräte und Anlagen wie Hauptwege, Vereinshaus, Spielplatz usw. (ohne Anlagen, die Teil einer verpachteten Parzelle sind).
Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung geregelt.
Der Vorstand legt in einem Pflichtenheft die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder fest, soweit diese nicht durch die Statuten umschrieben sind.
4.3.2 Fehlender Vorstand
Falls kein Vorstand mehr besteht, wird eine ordentliche oder eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Hier bestimmen die Mitglieder ob sie:
• wieder einen eigenen Vorstand wählen
• eine externe Verwaltung beauftragen, mit Kostenfolge und Erhöhung des Mitgliederbeitrages
• den Verein auflösen (mit Kündigung des Pachtvertrages des ganzen Areals)
4.4 Revisionsstelle
Diese besteht aus mind. 1, besser aus 2 Revisoren. Sie prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlich Bericht. Sie ist berechtigt, jederzeit beim Kassier in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Kassier ist ihr gegenüber jederzeit Rechenschaft schuldig.
In besonderen Fällen ist der Vorstand jederzeit berechtigt, unabhängig von Kostenfolgen eine externe Revisionsstelle mit einer Prüfung zu beauftragen.
5 Finanzen
5.1 Einnahmen
Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge. Er ist berechtigt, zusätzlich einen Beitrag für Verwaltungskosten zu verlangen. Von Neupächtern kann ein Eintrittsgeld verlangt wer-den. Diese Beträge werden durch die Hauptversammlung festgelegt.
Zusätzlich zieht der Verein bei den Pächtern folgende Beiträge ein:
• Pachtzins
• Beitrag für Elektrizitäts- und Wasserkosten
• Beitrag an das Areal-Unterhaltskonto
• Beiträge an den Zentralverband und den Schweizer Familiengärtner-Verband (SFGV)
• Beitrag an den Solidaritätsfonds des Zentralverbandes
• Entschädigung für nicht geleistete Regie- bzw. Gemeinschaftsarbeit
Die ordentlichen Verwaltungs- und Betriebskosten des Vereins müssen durch die Einnahmen gedeckt sein.
5.2 Finanzielle Kompetenzen des Vorstandes
Die Finanzkompetenz des Vorstandes (pro Ausgabe und Gesamtbetrag pro Jahr) wird an der Hauptversammlung festgelegt. Ausserordentliche Auslagen, welche diese Beträge übersteigen und welche einer Dringlichkeit unterliegen (z. B. zur Verhinderung eines Schadens), müssen mittels Zirkularbeschluss im Vorstand freigegeben werden. Sie sind nachträglich der Hauptversammlung detailliert vorzulegen.
5.3 Zeichnungsberechtigung
Zwei Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Für den Bank- und Postverkehr kann die Hauptversammlung dem Kassier Einzelunterschrift erteilt werden. Der Vorstand regelt die Details.
5.4 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Pachtvertrag ohne Ersatzland gekündigt wird. Wenn im Zeitpunkt der Auflösung kein Vorstand mehr besteht, wird durch den Vor-stand des Zentralverbandes eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen, um das weitere Vorgehen zu klären.
7 Statutenänderungen
Generelle Statutenänderungen liegen nur in der Kompetenz der Delegiertenversammlung des Zentralverbandes, allenfalls auf Antrag eines Vereins. Änderungen von vereinsspezifischen Teilen der Statuten müssen durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Sie sind vorgängig durch den Vorstand des Zentralverbandes zu genehmigen.
8 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 29. Januar 2020 angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 1. Januar 2001. Sie treten per sofort in Kraft.
Die Statuten sind Bestandteil des Pachtvertrages.
St. Gallen, 22.1. 2020
Für den Zentralvorstand der Familiengärtner-Vereine der Stadt St. Gallen
Präsident Vorstandsmitglied
Gisela Bertoldo