Gartenordnung
für die dem Zentralverband der Familiengärtner-Vereine St. Gallen angeschlossenen Familiengärtner-Vereine und deren Pächter.
Allgemeines
Der Ausdruck «Pächter» beinhaltet sowohl die männliche wie die weibliche Form als Oberbegriff. Aber aufgrund der Lesbarkeit wird auf eine Doppelnennung verzichtet.
1 Nutzung und Bewirtschaftung
Die Grundeigentümer verpachten Flächen für die Nutzung als Gartenland. Grundsatz im Pachtvertrag ist, dass diese Flächen naturnah und nach biologischen Grundsätzen bewirtschaftet werden. So leisten die Kleingärtnerinnen und –gärtner einen wichtigen Beitrag zur Förderung einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt. Mit zusätzlichen Ange-boten an naturnahen Lebensräumen wird die Strukturvielfalt im Zusammenspiel mit der Gartennutzung erhöht. Gefördert werden soll der Anteil an Wildstauden, Blumenwiesen und einheimischen Sträucher. Mit der zunehmenden Verwendung alter Gemüse- und Obstsorten soll zudem ein weiterer Schritt zur Erhöhung der Biodiversität geleistet wer-den.
Der Einsatz von erlaubten biologischen Mitteln schont Boden, Wasser und Luft sowie die eigene Gesundheit. Die Gärtner sollen sich über den aktuellen Stand der erlaubten Mittel informieren (auf Homepage Schweizer-Familiengärtnerverband).
Auf dem ganzen Areal ist für eine allgemeine Ordnung zu sorgen. Werkzeuge und Material müssen im eigenen Gartenhaus gelagert werden. Abfall ist zu entsorgen.
2 Bepflanzung
Maximal 40 % der Parzelle können für Gartenhaus, Sitzplatz, Rasen, Gartenteich und Wege verwendet werden. 60 % müssen bepflanzt werden.“
Durch die Bepflanzung dürfen den Nachbarn keine Nachteile entstehen und die Hauptwege nicht verschmälert werden. Bäume und Sträucher sind in diesem Sinne zu pflegen und zu schneiden.
Folgende Abstände und Höhen sind beim Pflanzen einzuhalten:
Abstand zur Parzellengrenze Pflanzenarten Maximale Höhe
100 cm Obstspalierbäume 180 cm
200 cm Kleine Obstbäume 300 cm
60 cm Ziersträucher 180 cm
Invasive Neophyten (gemäss schwarzer Liste/Infoflora) und feuerbrandanfällige Zier-pflanzen sind in den Familiengärten verboten.
Ist eine Bepflanzung im Widerspruch zur Gartenordnung, müssen die Pflanzen spätestens über die Winterpause versetzt, auf die Maximalhöhe zurückgeschnitten oder entfernt werden.
3 Gartenpflege
Im naturnahen oder biologischen Gartenbau gib es keine «Unkräuter». Wild- und Beikräuter dürfen die Kulturpflanzen jedoch nicht überwuchern und nicht zur «Hauptkultur» werden. Samenstände und Ausläufer müssen entfernt werden.
Der einzelne Garten ist so zu bepflanzen, dass er jederzeit gepflegt aussieht.
4 Wegbegleitende Rabatten
Die Pächter sind verpflichtet, den Hauptwegen entlang Blumenrabatten von mindestens 60 cm Breite oder ökologisch hochwertige Pflanzenbestände mit Wildstauden anzulegen.
5 Pflanzenschutz
Als vorbeugender Pflanzenschutz sind naturbezogene Massnahmen wie geregelte Fruchtfolge, Mischkultur, robuste Sorten, Nützlingsförderung, Gründüngung, Mulchen und Einsetzen von Fallen anzuwenden.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur bei starkem Schädlingsbefall eingesetzt werden und sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie müssen nützlingsschonend sein und dürfen nur geringe Nebenwirkung auf die Umwelt aufweisen. Zugelassenen Mittel sind zum Beispiel in der Broschüre «biologisch gärtnern» – mit Positivliste vom schweizerischen Familiengärtnerverband – aufgeführt.
6 Kompost
Fachgerechtes Kompostieren ist Pflicht. Der Kompost muss zugedeckt sein, um eine Vernässung (Gefahr von Fäulnis und üblen Geruch) und Auswaschung von Nährstoffen zu verhindern. Aus Rücksicht auf die Nachbarn sind Kompostanlagen mit genügend Abstand zu deren Gartenhaus und Sitzplatz sowie mit mindestens 50 cm Grenzabstand einzurichten.
7 Düngung
Zur Düngung der Gartenparzelle ist vorwiegend eigener Kompost zu verwenden. Sofern nötig, kann die Düngung mit organischen Düngern ergänzt werden. Die Düngergaben sind den Kulturen anzupassen.
Mineralische Dünger sind verboten.
8 Torf
Die Verwendung von Torf ist verboten
9 Wasserversorgung:
Das Regenwasser aller Bedachungen von Gartenhäusern, Vor- und Anbauten, sowie gedeckten Pergolen muss in Wassersammelstellen aufgefangen werden. Empfohlen sind 400 Liter pro 100 m2 Parzellenfläche.
Das Giessen mit Schläuchen ist untersagt.
Das Erstellen von privaten Wasseranschlüssen ist verboten. Werkzeuge oder Geschirr dürfen nicht in den offiziellen Wasserstellen oder Brunnen gereinigt werden.
Gemüse darf nicht an den offiziellen Wasserstellen oder Brunnen gerüstet oder gewaschen werden.
10 Wege, Böschungen und Einzäunungen
Gartenabfälle und Steine dürfen weder auf den Wegen noch ausserhalb des Areals de-poniert und entsorgt werden.
Verunreinigungen der zum Gartenareal führenden Strassen und der Arealwege sind zu vermeiden.
Böschungen dürfen nicht abgegraben werden, Aufschüttungen sind nicht gestattet.
Der Vereinsvorstand regelt die Massnahmen betreffend Sauberhaltung der Haupt- und Nebenwege.
Die Arealsumzäunungen müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen nicht verändert werden.
11 Lärmbegrenzung und Arealsaufenthalt
Aus dem Immissionsschutzreglement der Stadt St. Gallen, Art. 2:
a) Die Ruhezeit an Werktagen dauert von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr; für Baustellen endet die Mittagsruhezeit um 13:00 Uhr
b) Die Ruhezeit an öffentlichen Sonn- und Feiertagen dauert von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr;
c) Die Nachtzeit dauert von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Während der Nachtzeit und der Ruhezeit sind störende Lärm verursachende Aktivitäten im Freien verboten.
In den Arealen darf nicht übernachtet werden.
12 Generatoren und Elektrogeräte
Generatoren zur Stromerzeugung können ausnahmsweise eingesetzt werden beim Aufbau und bei der Renovation von Gartenhäusern und ähnlichen Arbeiten, wo elektrisch betriebene Geräte eine wesentliche Arbeitserleichterung mit sich bringen. Beim Einsatz der Maschinen ist die Lärmschutzregelung zu beachten.
Zur Erzeugung von Strom für Licht, zum Kochen oder andere nicht gartenspezifische Anwendung dürfen Generatoren nicht verwendet werden.
13 Feuer und Rauch
In den Arealen der Stadt St. Gallen gilt Abfallverbrennungsverbot. («Das Verbrennen von Wald- und Gartenabfällen im Siedlungsgebiet ist verboten.» Offizielle Beschreibung aus dem Immissionsschutzreglement der Stadt St. Gallen, Art. 17).
Gartengrills oder Cheminées dürfen nicht zum Verbrennen von Abfällen zweckentfremdet werden.
Als Abfall gilt insbesondere behandeltes Holz, sämtliche Arten von Kunststoffen, grüne Pflanzen oder Unkraut. Bei Zuwiderhandlung kann der Pachtvertrag fristlos gekündigt werden. Fehlbare Pächter werden polizeilich verzeigt.
Stark verursachende Rauchentwicklung ist zu vermeiden.
Asche darf nicht im Garten ausgebracht werden. Diese muss über den ordentlichen Kehricht entsorgt werden.
14 Fahrzeugverkehr
In den Arealen ist das Fahren mit Motorfahrzeugen und Parkieren nur in den dafür vor-gesehenen Zonen erlaubt. Das Velofahren im Schritttempo ist auf den Hauptwegen gestattet. Fahrräder müssen auf der eigenen Parzelle abgestellt werden. Fussgänger haben immer Vortritt.
Die Vereinsvorstände sind ermächtigt, innerhalb ihrer Areale weitere Einschränkungen im Fahrzeugverkehr zu beschliessen.
15 Tiere in den Arealen
In den Gärten dürfen keine Hunde, Katzen und andere Tiere gehalten werden. Für Hunde besteht Leinenpflicht. Die Halter sind verpflichtet, dauerndes Gebell zu unter- binden. Sie haben ebenfalls die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Parzellen, Rabatten und Rasen weder verschmutzt noch beschädigt werden. Hundekot muss entsorgt wer- den.
Fremde Tiere dürfen nicht gefüttert werden.
Bienen dürfen in den Arealen gehalten werden. Die Bienenhaltung muss vom Vorstand bewilligt werden. Die Bienenhaltung untersteht dem Landwirtschaftsamt und muss dort gemeldet sein.
16 Ertragseinbussen
Der Verein haftet grundsätzlich nicht für Ertragsausfälle. Es wird keine Ermässigung des Pachtzinses gewährt.
17 Ergänzende Vorschriften
Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf diese Gartenordnung durch arealsbezogene Weisungen ergänzen. Diese dürfen in keinem Punkt der Gartenordnung widersprechen. Ergänzende Regelungen müssen vor Inkraftsetzung dem Zentralvorstand zur Information unterbreitet werden.
Die Gartenordnung ist ein integrierender Bestandteil des Pachtvertrages.
Die vorliegende Gartenordnung wurde an der Delegiertenversammlung vom x. Januar 2020 angenommen. Sie ersetzt diejenige vom 1. Januar 2001. Sie tritt per sofort in Kraft.
St. Gallen, 29. Januar 2020
Für den Zentralvorstand der Familiengärtner-Vereine der Stadt St. Gallen
Präsident ZV Vorstandsmitglied ZV
Gisela Bertoldo Name